Entsendung von Arbeitnehmern

Entsendung von Arbeitnehmern

(This is the single official national website for posted workers according to Article 5 of Directive 2014/67/EU)

The information below relates to the posting of employees only. If you are looking for information on posting self-employed persons, please contact the Ministry of Industry and Trade.

Wichtiger Hinweis: ÄNDERUNGEN AN DEN MITTEILUNGEN ÜBER ENTSENDUNG

Ab dem 1. Juli 2024 gelten neue Vorschriften für die Erfüllung der Verpflichtung, die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen in die Tschechische Republik zu melden.

Mitteilungen über Entsendungen nach dem 30. Juni 2024

Entsendungen von Arbeitnehmern in die Tschechische Republik, die nach dem 30. Juni 2024 beginnen, können nur über das auf dieser Website verfügbare Registrierungsportal gemeldet werden.

Ab dem 1. Juli gilt: falls der entsendende Arbeitgeber die Mitteilung über den Beginn der Entsendung lediglich der zuständigen regionalen Abteilung des Arbeitsamtes der Tschechischen Republik zustellt, wird seine Meldepflicht als nicht erfüllt betrachtet. Nur die über das neue Registrierungsportal eingereichten Mitteilungen sind gültig.

Nach dem 1.7.2024 wird das Online-Formular für den Beginn oder die Beendigung der Entsendung nicht mehr auf dem Portal des Ministeriums für Arbeit und Soziales verfügbar sein.

Auch das Formular für die Mitteilung über den Beginn der Entsendung im PDF-Format wird sich nicht mehr auf dem Portal des Ministeriums befinden.

Entsendungen, deren Beginn bis zum 30. Juni 2024 beim Arbeitsamt der Tschechischen Republik bekannt gegeben wurde – Beendigung, Verlängerung oder Änderungen

Ab dem 1. Juli können beim Arbeitsamt der Tschechischen Republik bezüglich der Entsendung von Arbeitnehmern nur solche Anträge gestellt werden, durch die die Entsendung, die vor dem 30. Juni 2024 begonnen wurde, beendet, verlängert oder geändert wird.

Die Beendigung und Änderung der Mitteilung über die Entsendung von Arbeitnehmern in die Tschechische Republik kann auf zweierlei Weise erfolgen:

  • über das neue Registrierungsportal (in diesem Fall ist es jedoch erforderlich, die Mitteilung über den Beginn der Entsendung einzugeben, und zwar rückwirkend);
  • schriftlich, per erfülltes Formular für die Beendigung oder Änderung einer bereits mitgeteilten Entsendung, das an die zuständige Niederlassung des Arbeitsamtes der Tschechischen Republik zugestellt wird (nur im PDF-Format). Eine solche Einreichung über die Beendigung oder Änderung der Entsendung kann bis zum 31.12.2024 erfolgen, eine etwaige Verlängerung der Frist wird rechtzeitig konkretisiert.
Das Formular für die Mitteilung über die Beendigung oder Änderung der Entsendung im PDF-Format finden Sie unter dem Link Oznámení o vyslání zaměstnance zaměstnavatelem usazeným v EU / Notification of posting worker by undertaking established in EU (mpsv.cz).

 

 

Informationen zu den Arbeits- und Lohnbedingungen für Arbeitnehmer, welche entsprechend der Richtlinie 96/71/EG auf das Territorium der Tschechischen Republik entsandt wurden

Geltende EU-Richtlinien, die die Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat regeln:

Entsprechend den Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik wird die Entsendung von Arbeitnehmern entsprechend der Richtlinie 96/71/EG vor allem durch das Gesetz Nr. 262/2006 GBl., Arbeitsgesetzbuch, in der Fassung späterer Vorschriften (im Weiteren nur „Arbeitsgesetzbuch“) und durch das Gesetz Nr. 435/2004 GBl., Beschäftigungsgesetz, in der Fassung späterer Vorschriften (im Weiteren nur „Beschäftigungsgesetz“) geregelt.

Allgemein anwendbare Tarifverträge im Sinn von Art. 3, Abs. 8 der Richtlinie 96/71/EG, welche für die entsandten Arbeitnehmer anwendbar wären, gibt es in der Tschechischen Republik momentan nicht.

I. Die Meldepflicht des ausländischen Arbeitgebers bei der Entsendung von Arbeitnehmern in die Tschechische Republik

Das Beschäftigungsgesetz (§ 101a) sieht Folgendes vor: Nimmt ein Arbeitnehmer, der im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen von einem in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässigen Arbeitgeber entsandt wird, die Arbeit im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik auf, ist der ausländische Arbeitgeber verpflichtet, diese Tatsache spätestens zum Tag des Arbeitsantritts des entsandten Arbeitnehmers der Staatlichen Arbeitsinspektion über das Informationssystem mitzuteilen, und zwar nach den Bestimmungen, in dem Format und mit der Struktur, die dieses Amt festgelegt hat.

Die Staatliche Arbeitsinspektion führt ein Register zur Erfüllung der Meldepflicht.

Ein ausländischer Arbeitgeber ist verpflichtet, die Änderung der Angaben spätestens binnen 10 Kalendertagen ab dem Tag, an dem die Änderung eingetreten ist oder an dem er davon Kenntnis erlangt hat, mitzuteilen.

Der Arbeitgeber ist außerdem verpflichtet, spätestens binnen 10 Kalendertagen die Beendigung der Entsendung des Arbeitnehmers in das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik mitzuteilen; der Arbeitgeber ist dazu nicht verpflichtet, wenn die Entsendung dieses Arbeitnehmers in das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik an dem Tag endete, den der Arbeitgeber ursprünglich mitgeteilt hat.

Registrierungsportal

Informationspflicht (Meldepflicht) - das Formular

Die Kontaktangaben der Niederlassungen des Tschechischen Arbeitsamts

Bei Entsendung eines Arbeitnehmers einer Zeitarbeitsfirma durch dessen Entleihunternehmen (doppelte Entsendung, double-posting) besteht die Meldepflicht für die Zeitarbeitsfirma (d. h. für den Arbeitgeber des entsandten Arbeitnehmers). Ein Arbeitnehmer, der vorübergehend von seinem Arbeitgeber, welcher im Einklang mit den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union zur Jobvermittlung berechtigt ist, einem in diesem oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ansässigen Entleihunternehmen zur Arbeitsverrichtung überlassen wurde und der ferner im Rahmen der internationalen Leistungserbringung auf das Territorium der Tschechischen Republik entsandt wurde, gilt als durch seinen Arbeitgeber auf das Territorium der Tschechischen Republik entsandter Arbeitnehmer, mit dem er das arbeitsrechtliche Verhältnis abgeschlossen hat.

Vorsicht: Kurze Geschäftsbesuche (zum Beispiel Teilnahme an Seminaren, Konferenzen, Besprechungen, Messen, Schulungen und sonstige Dienstreisen, die keine Erbringung von Dienstleistungen umfassen) gelten nicht als Entsendung im Sinne der EU-Vorschriften. Auf solche Reisen finden deshalb die Informationspflicht und die Maßnahmen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2014/67/EU keine Anwendung.

Bei Nichterfüllung der Informationspflicht kann eine Geldstrafe bis zu einer Höhe von 100.000 CZK (§ 139 und 140 des Beschäftigungsgesetzes) verhangen werden. Mehr zu Übertretungen und Sanktionen finden Sie hier.

Letzte Aktualisierung: 28.6.2024

II. Arbeitsbedingungen

Bei Entsendung eines Arbeitnehmers aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat zur Arbeitsverrichtung im Rahmen der internationalen Leistungserbringung auf das Territorium der Tschechischen Republik gelten für diesen Arbeitnehmer entsprechend § 319 des Arbeitsgesetzbuchs für die nachfolgend genannten Punkte die Regelungen der Tschechischen Republik – unter der Voraussetzung, dass diese für ihn günstiger sind:

Der Vorteil wird bei jedem sich aus dem arbeitsrechtlichen Verhältnis ergebenden Recht separat beurteilt. Die Bestimmungen über den Mindesturlaub pro Kalenderjahr bzw. für das anteilige Kalenderjahr sowie über den Mindestlohn, die niedrigste garantierte Lohnstufe und die Lohn- oder Gehaltspflichtbestandteile finden keine Anwendung, wenn der Entsendungszeitraum des Arbeitnehmers zur Arbeitsverrichtung im Rahmen der internationalen Leistungserbringung in der Tschechischen Republik insgesamt 30 Tage im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn ein Arbeitnehmer zur Arbeitsverrichtung im Rahmen der internationalen Leistungserbringung durch eine Zeitarbeitsfirma entsendet wird.

Die wichtigsten Änderungen im Vergleich mit der Rechtsregelung, die bis 29. Juli 2020 gültig war:

Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 957/2018 in innerstaatliches Recht, durch welche die Richtlinie 95/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern novelliert wird, ist mit dem Gesetz Nr. 285/2020 GBl. erfolgt, durch welches das Gesetz Nr. 262/2006 GBl., Arbeitsgesetzbuch, in der Fassung späterer Vorschriften sowie einige weitere damit zusammenhängende Gesetze geändert werden.

Die Pflichten des Arbeitgebers bei der Gewährung von Arbeitsentgelt werden um alle Pflichtlohnbestandteile (Lohn oder Freizeitausgleich für Mehrarbeit; Lohn, Freizeitausgleich oder Lohnfortzahlung für Feiertagsarbeit; Lohn für Nachtarbeit; Lohn und Zuschlag für Arbeitstätigkeiten im erschwerten Arbeitsumfeld; Lohn für Wochenendarbeit) bzw. Pflichtgehaltsbestandteile erweitert (Gehaltstarif; Zuschlag für Leitungsfunktion; Zuschlag für Nachtarbeit; Zuschlag für Wochenendarbeit; Gehalt oder Freizeitausgleich für Mehrarbeit; Zuschlag für Arbeitstätigkeiten im erschwerten Arbeitsumfeld; Sonderzuschlag; Zuschlag für geteilte Schicht; Zuschlag für direkte pädagogische Tätigkeit über den festgelegten Rahmen hinaus; Spezialisierungszuschlag für pädagogische Mitarbeiter; Gehalt oder Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit). Des Weiteren wird die Pflicht des Arbeitgebers erweitert, Arbeitnehmern bei Reisen zur Arbeitsverrichtung oder im Zusammenhang mit dieser im Sinn von § 152 des Arbeitsgesetzbuchs Reisekostenerstattungen zu gewähren.


Sonderregelung der Haftung für Löhne, Gehälter und Vergütungen aus Verträgen im Baugewerbe

Seit dem 1. Januar 2024 gibt es legislative Änderungen im Arbeitsgesetzbuch, wo die Bestimmung des § 319 Abs. 3 über die Haftung des Dienstleistungsempfängers für die Zahlung der Vergütung des entsandten Mitarbeiters aufgehoben und durch eine neue Bestimmung des § 324a ersetzt wurde. Mehr Informationen finden Sie hier.

Langfristig entsandte Arbeitnehmer und deren Arbeitsbedingungen (§ 319a des Arbeitsgesetzbuchs)

Übersteigt die Entsendung eines Arbeitnehmers den Zeitraum von 12 Monaten (sog. langfristige Entsendung), gilt für diesen – neben den (in den Punkten a) bis i)) vorgenannten Bedingungen – auch die weitere Regelung zur Arbeitsverrichtung in einem Arbeitsverhältnis entsprechend dem Arbeitsgesetzbuch, mit Ausnahme der Regelung bezüglich der Begründung, Änderung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu den Bedingungen, welche für den Arbeitnehmer günstiger sind. Auch hier wird der Vorteil bei jedem sich aus dem arbeitsrechtlichen Verhältnis ergebenden Recht separat beurteilt.

Der Grenzzeitraum für den Beginn des langfristigen Entsendungsmodus wird auf 18 Monate verlängert, wenn der entsendende Arbeitgeber vor Ablauf des langfristigen Entsendungszeitraums auf die Weise entsprechend § 87, Abs. 2 des Beschäftigungsgesetzes mitteilt, dass die Entsendung des Arbeitnehmers diesen Zeitraum übersteigt sowie gleichzeitig die Gründe für die Überschreitung der Arbeitnehmerentsendung mitteilt.

Die Entsendung des Arbeitnehmers kann auch nach Ablauf von 12 Monaten bzw. nach 18 Monaten weiter bestehen, unter der Bedingung, dass für den entsandten Arbeitnehmer alle Rechte gemäß der Rechtsordnung des Gastgeberstaates anzuwenden sind (konkret alle Arbeitsbedingungen mit Ausnahme von Abläufen, Formalitäten und Bedingungen für den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverträgen, inkl. Wettbewerbsklausel, und mit Ausnahme von der Teilnahme an den betrieblichen Altersversorgungssystemen im Land der Entsendung), in diesem Fall also das tschechische Arbeitsgesetzbuch, und zwar in jenen Fällen, wenn die Anwendung des Arbeitsgesetzbuches für den entsandten Arbeitgeber günstiger ist als das Recht des entsendenden Staates (siehe § 319 des Arbeitsgesetzbuches).

Entsendet ein Arbeitgeber einen anderen Arbeitnehmer als Ersatz für einen entsandten Arbeitnehmer, werden alle Entsendungszeiten dieser Arbeitnehmer, sofern sie am gleichen Ort die gleichen Arbeitsaufgaben erfüllt haben oder erfüllen, zu Bewertungszwecken der im Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Zeit zusammengerechnet. Die Erfüllung der gleichen Aufgabe am gleichen Ort wird unter Berücksichtigung des Charakters der verrichteten Arbeitstätigkeit, des Charakters der erbrachten Leistung sowie unter Berücksichtigung des Verrichtungsorts bewertet.

Übergangsregelung zu Berechnungszwecken der langfristigen Entsendungsdauer: Entsendungen, die vor dem 30. Juli 2020 begonnen haben, gelten zu Berechnungszwecken der Länge der genannten 12-monatigen (bzw. 18-monatigen) Frist als am 30. Juli 2020 begonnen.

Regelungen für den Strassenverkehr

Mit der Übernahme des sog. „lex specialis“ zur Umsetzung der Regelungen über die Entsendung von Arbeitnehmern im Straßenverkehrssektor werden die Regelungen für den Straßenverkehrssektor geändert; mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Letzte Aktualisierung: 2.1.2024

III. Wie werden Rechte geltend gemacht?

Hält ein Arbeitgeber oder ein Entleihunternehmen nicht seine ihm durch die Rechtsordnung auferlegten Pflichten ein, ist eine Mitteilung an die Staatliche Arbeitskontrollbehörde zur Vornahme einer Kontrolle zu veranlassen.

Hat ein Arbeitgeber einem entsandten Arbeitnehmer keinen Lohn oder Gehalt gezahlt, kann dieser Arbeitnehmer neben der Vorgehensweise auf dem zivilrechtlichen Weg, welche in der Aufforderung des Arbeitgebers zur Zahlung des geschuldeten Lohns oder Gehalts sowie in der anschließenden Klageerhebung vor Gericht im Heimatstaat besteht, von der in § 319, Abs. 3 des Arbeitsgesetzbuchs verankerten Möglichkeit Gebrauch machen, dieser zufolge die Person (der Leistungsempfänger) gegenüber dem entsandten Arbeitnehmer für die Lohn- oder Gehaltszahlung bis zur Mindestlohnhöhe, für die Zahlung der betreffenden niedrigsten garantierten Lohnstufe sowie für die Zahlung der Überstundenzuschläge haftet, zu welcher dieser Arbeitnehmer aufgrund eines abgeschlossenen Vertrags zur Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Aufgaben zu den im Weiteren in der genannten Bestimmung des Arbeitsgesetzbuchs festgelegten Bedingungen entsandt wurde, die nachfolgend aufgeführt sind:

  • die Tatsache, dass die Vergütung für die Arbeit bis zur Mindestlohnhöhe, die Zahlung der betreffenden niedrigsten garantierten Lohnstufe sowie die Zahlung der Überstundenzuschläge durch den Arbeitgeber nicht erfolgt ist,
  • einem internationalen Arbeitgeber wurde für den Verstoß entsprechend § 13, Abs. 1, lit. b) oder entsprechend § 26, Abs. 1, lit. b) des Gesetzes Nr. 251/2005 GBl., Arbeitsinspektionsgesetz, in der Fassung späterer Vorschriften, rechtskräftig eine Strafe auferlegt,
  • diese Person hatte Kenntnis von der Nichtauszahlung des Lohns bzw. Gehalts bzw. hätte davon, unter Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt, Kenntnis haben sollen und können.

Wird die tatsächliche Dauer der Arbeitsverrichtung nicht nachgewiesen, gilt, dass der entsandte Arbeitnehmer eine Arbeitstätigkeit von 3 Monaten verrichtet hat.

Ist es zur Diskriminierung oder zur Verletzung der Rechte und Pflichten gekommen, welche sich aus dem Recht auf Gleichbehandlung ergeben, hat die betroffene Person das Recht, vor Gericht auf Unterlassung der Diskriminierung sowie auf Beseitigung der Folgen des Diskriminierungsangriffs zu klagen, und dass ihm eine entsprechende Wiedergutmachung zugesprochen wird. Des Weiteren kann man sich auch an die regionale Arbeitskontrollbehörde wenden.

IV. Entsendung von Bürgern aus Drittstaaten durch in der EU ansässige Unternehmen

Bürger aus Drittstaaten, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat legal angestellt sind und von ihrem in der EU ansässigen Arbeitgeber entsprechend der Richtlinie 96/71/EG in die Tschechische Republik entsandt werden, benötigen im Rahmen der Entsendung keine öffentlich-rechtliche Berechtigung zur Arbeitsverrichtung – d. h. keine Arbeitserlaubnis, keine Beschäftigungs- und blaue Karte sowie keine weitere Aufenthaltsberechtigung (Visum oder Aufenthaltsgenehmigung).

Die Dauer einer derartigen Entsendung (d. h. ohne öffentlich-rechtliche Berechtigung) ist jedoch auf maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen begrenzt. Die Begrenzung ergibt sich aus der maximalen vorübergehenden Aufenthaltsdauer auf dem Territorium der Tschechischen Republik aufgrund eines durch einen anderen EU Mitgliedsstaat ausgestellten Visums oder Aufenthaltsgenehmigung.

Bei einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen muss ein Drittstaatsangehöriger immer eine vom Innenministerium ausgestellte gültige Aufenthaltserlaubnis - ein Visum für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen oder eine Aufenthaltserlaubnis - gemäß dem Ausländeraufenthaltsgesetz einholen. Link hier.

Voraussetzung für die Zulässigkeit zur Entsendung von Bürgern aus Drittstaaten in die Tschechische Republik ist, dass es sich um eine tatsächliche Entsendung im Sinn der Richtlinie 96/71/EG handelt – d. h., dass vor allem folgende Punkte erfüllt sind:

  • Ein Bürger aus einem Drittland wird aus dem Mitgliedsstaat der Europäischen Union entsandt, wo er üblicherweise arbeitet. Somit muss er sich vor der Entsendung zuerst in dem Mitgliedsstaat der Europäischen Union aufhalten und dort arbeiten, welches ihm das Visum oder die Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat. Nach Entsendungsende kehrt er zu seinem Arbeitgeber zurück.
  • Die Tätigkeit des Arbeitnehmers besteht in der Leistungserbringung entsprechend dem zwischen seinem Arbeitgeber und dem tschechischen Unternehmer oder Firma abgeschlossenen Vertrag, zu welcher der Arbeitnehmer entsandt wird. Verrichtet der entsandte Arbeitnehmer für den tschechischen Unternehmer oder Firma eine nicht selbstständige Tätigkeit, die deren eigenen Arbeitnehmer verrichten sowie in ähnlicher Position wie die eigenen Arbeitnehmer, handelt es sich nicht um eine Leistung.
  • Der Bürger aus einem Drittland befindet sich über die gesamte Entsendungsdauer in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis mit dem entsendenden Arbeitgeber, der für diesen während der gesamten Entsendungsdauer haftet. Der Bürger aus einem Drittland befindet sich nicht gleichzeitig in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis mit dem tschechischen Unternehmer oder Firma, zu welchem er entsandt wird.
  • Der Bürger aus einem Drittland verrichtet die Arbeitstätigkeit nur bei dem Unternehmer oder Firma, zu welchem er entsandt wurde und nicht bei einem anderen Unternehmer oder Firma.
  • Der Arbeitgeber des Bürgers aus einem Drittland betreibt im Mitgliedsstaat der Europäischen Union, aus welchem der Bürger aus einem Drittland in die Tschechische Republik entsandt wird, systematisch eine tatsächliche Unternehmertätigkeit, für welche er über die entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörden dieses Staats verfügt.

Sind die vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt, handelt es sich höchstwahrscheinlich um eine rechtswidrige Umgehung des Gesetzes, wo die Entsendung absichtlich vorgetäuscht wird, damit der Bürger aus einem Drittland die Notwendigkeit umgehen kann, sich von den tschechischen Behörden eine Arbeitserlaubnis ausstellen lassen zu müssen. Jeder Fall in der Praxis ist individuell und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu bewerten.

Eine solche Handlung wird durch die Gesetze der Tschechischen Republik mit einer Strafe aufgrund illegaler Arbeit sowie mit Ausweisung des Bürgers aus einem Drittland bestraft. Die Ausweisung eines Bürgers aus einem Drittland kann unter Verhängung eines Einreiseverbots für das Territorium der gesamten Europäischen Union von bis zu 5 Jahren erfolgen.

Detaillierte Informationen stehen hier (342.17 kB) zur Verfügung.

V. Relevante Informationen für tschechische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in einen anderen EU-Mitgliedsstaat entsenden

Information der in einen anderen EU-Mitgliedstaat entsandten Arbeitnehmer

Die Informationen, die der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen, wenn der Arbeitnehmer in das Gebiet eines anderen Staates entsandt wird, sind in § 37a des Gesetzes Nr. 262/2006 Slg. in der ab 1. Oktober 2023 geltenden Fassung festgelegt.

Wenn die folgenden Informationen nicht im Arbeitsvertrag enthalten sind, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer darüber zu informieren. Es handelt sich um folgende Angaben:

  • der Staat, in dem die Arbeiten ausgeführt werden sollen
  • die voraussichtliche Dauer der Entsendung in einen anderen Staat
  • die Währung, in der der Lohn oder das Gehalt gezahlt wird
  • eine Geld- oder Sachleistung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung
  • ob und unter welchen Bedingungen die Rückkehr des Arbeitnehmers gesichert ist

Wird ein Arbeitnehmer im Rahmen einer länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat entsandt, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich darüber informieren:

  • das Arbeitsentgelt, auf das der Arbeitnehmer nach dem Recht des Gaststaates Anspruch hat
  • die Bedingungen für die Gewährung von Reisekostenerstattungen im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung und anderen Leistungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Entsendung
  • einen Link zu der vom Gastmitgliedstaat eingerichteten offiziellen nationalen Internetadresse

Dauert die Entsendung nicht länger als vier aufeinanderfolgende Wochen, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer die oben genannten Informationen schriftlich mitzuteilen.

Informationspflicht des Entleihunternehmens gegenüber der Zeitarbeitsfirma, welche diesem vorübergehend Arbeitnehmer zur Arbeitsverrichtung überlassen hat (§ 309a des Arbeitsgesetzbuchs).

Für das Entleihunternehmen besteht gegenüber der Zeitarbeitsfirma Informationspflicht, welche diesem vorübergehend Arbeitnehmer zur Arbeitsverrichtung überlassen hat (§ 309a des Arbeitsgesetzbuchs).

Das Entleihunternehmen ist verpflichtet, die Zeitarbeitsfirma, welche dem Entleihunternehmen vorübergehend einen Arbeitnehmer zur Arbeitsverrichtung überlassen hat, im ausreichend zeitlichen Vorlauf zu informieren, dass es diesen Arbeitnehmer im Rahmen der internationalen Leistungserbringung zur Arbeitsverrichtung auf das Territorium eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union entsendet; die Information muss mindestens folgende Pflichtangaben enthalten:

  1. den Arbeitsverrichtungsort des entsandten Arbeitnehmers im anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union,
  2. die Arbeitsaufgaben, welche der entsandte Arbeitnehmer verrichten soll,
  3. das Datum des Arbeitsverrichtungsbeginns des entsandten Arbeitnehmers,
  4. die voraussichtliche Entsendungsdauer des Arbeitnehmers, sowie
  5. die Information, ob durch den entsandten Arbeitnehmer ein anderer Arbeitnehmer ersetzt wird, dessen Entsendungszeit ihm entsprechend § 319a, Abs. 3 zugerechnet wird.

Urlaub und ausländische Urlaubskassen

Mit Wirkung vom 01.01.2021 steht einem Arbeitnehmer, der im Rahmen der internationalen Leistungserbringung zur Arbeitsverrichtung in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union entsandt wurde, keine Lohn- oder Gehaltsfortzahlung für Urlaub in dem Umfang zu, in welchem ihm Lohnfortzahlung für Urlaub entsprechend den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaats zusteht, in den er entsandt wurde.

VI. Weitere zusammenhängende Informationen

Pflichten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt

Für entsandte Mitarbeiter, deren Aufenthaltsdauer in der Tschechischen Republik 30 Tage überschreitet, besteht Meldepflicht beim zuständigen Referat der Ausländerpolizei. Detaillierte Informationen befinden sich hier: hier

Koordination der Sozialversicherung

Die entsandten Arbeitnehmer bleiben gewöhnlich in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat versichert, dies hängt jedoch von ihnen und von der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ab. Sollte der Arbeitnehmer wünschen, seine Kranken- und Sozialversicherung im Herkunftsmitgliedsstaat zu belassen, ist es erforderlich, die Ausstellung des Formulars A1 zu beantragen. Für den Fall, dass der Herkunftsmitgliedsstaat die Tschechische Republik ist, ist der Antrag an die Tschechische Verwaltung der Sozialversicherung zu richten. Das Formular A1 kann für den Arbeitnehmer auch dann ausgestellt werden, wenn die Entsendedauer kürzer als 24 Monate ist und wenn weitere Bedingungen gemäß der Verordnung (EG) 883/2004 erfüllt wurden. Nähere Einzelheiten zur Möglichkeit der Beibehaltung der Sozial- und Krankenversicherung im Herkunftsmitgliedsstaat während der Entsendung finden Sie hier, gegebenenfalls auf der Website der Europäischen Kommission: hier

Detaillierte Informationen zur Krankenversicherung befinden sich: hier

Einkommensteuer

Die steuerlichen Fragen werden in den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Doppelbesteuerungsabkommen) behandelt. Die Übersicht über diese Abkommen steht hier zur Verfügung.

Informationen zur Entsendung auf das Gebiet der Mitgliedsstaaten der EU finden Sie auf der offiziellen Website Your Europe.

Handbücher und Publikationen zur Entsendung von Arbeitnehmern:

VII. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an:

Ministerium für Arbeit und Soziales - HelpDesk

Letzte Aktualisierung: 28.6.2024

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